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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Januar 2024

A. Geltung
1. Diese AGB (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und insbesondere für die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen (im Folgenden stets „Lieferung“) zwischen der SEALABLE SOLUTIONS GmbH (im Folgenden „wir“ oder „uns“) und ihren Kunden (im Folgenden „Vertragspartner“, SEALABLE SOLUTIONS GmbH und Vertragspartner im Folgenden zusammen die „Parteien“).
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir mit Kenntnis von AGB des Vertragspartners vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Leistungen erbringen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben oder dergleichen nehmen, welche AGB des Vertragspartners oder Dritter enthalten. Anders lautende, abweichende, entgegenstehende und/ oder ergänzende AGB des Vertragspartners gelten nur dann und nur soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall. Es gilt beispielsweise auch dann, wenn der Vertragspartner im Rahmen der Lieferung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Diese AGB gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, in der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen bzw. jedenfalls hilfsweise in der dem Vertragspartner zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
4. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarung ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder eine Bestätigung in Textform durch uns maßgebend.
5. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf Lieferungen (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.


B. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, überlassen haben.
2. Ein Vertrag über Lieferungen kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Vertragspartners annehmen, wozu wir nicht verpflichtet sind. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Die Bestellung von Lieferungen durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen sind schriftlich (einschließlich z.B. Telefax und E-Mail) an uns zu senden. Bestellungen können wir innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei uns annehmen. Die Annahme kann schriftlich, z.B. durch Auftragsbestätigung an den Vertragspartner erklärt werden. Wir können eine Bestellung auch durch Vornahme der Lieferung an den Vertragspartner annehmen.
3. Wenn wir in unserem Angebot angegeben haben, dass die Kosten für Versuchsteile und die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge (Formen, Dorne, Mundstücke usw.) berechnet werden, bedeutet dies nicht, dass die genannten Gegenstände Teil unser Lieferverpflichtung sind. Gleiches gilt für die Werkzeuge, die wir für die Serienfertigung benötigen. Sämtliche vorgenannten Gegenstände bleiben unser Eigentum. Sofern der Vertragspartner die Belieferung mit den vorgenannten Gegenständen wünscht, ist es ihm vorbehalten, uns wegen eines entsprechenden Angebots anzufragen, ohne dass wir zur Unterbreitung eines solchen Angebots verpflichtet sind.


C. Geistiges Eigentum, vorbehaltene Rechte
1. An allen von uns ausgehändigten Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Angebote, Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschläge, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen und -spezifikationen, Muster, Modelle und sonstige physische und/oder elektronische Unterlagen, Informationen und Software) behalten wir uns unsere sämtlichen Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Insbesondere darf der Vertragspartner diese Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenstände nicht verwerten, vervielfältigen oder verändern. Die ausgehändigten Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenstände dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden. Mitarbeitern des Vertragspartners dürfen sie nur zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Begründung und Durchführung der Lieferung mit uns erforderlich ist.
2. Wir gewähren keinerlei Rechte oder Lizenzen an unserem geistigen Eigentum, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patente, Marken, Know-How und Software, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
3. Zu Angeboten gehörende, von uns dem Vertragspartner ausgehändigte Unterlagen, Materialien und sonstige Gegenstände sind auf Verlangen oder spätestens dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
4. Sofern wir Lieferungen nach vom Vertragspartner übergebenen Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen vornehmen, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wenn uns Dritte in diesem Fall unter Berufung auf Schutzrechte einzelne oder alle Tätigkeiten im Rahmen dieser Lieferung untersagen, sind wir berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen, bis die Rechtslage soweit geklärt ist, dass eine Verletzung von Rechten Dritter durch die Fortsetzung unserer Tätigkeit ausgeschlossen ist. Über derartige Behauptungen Dritter und über die Einstellung unserer Tätigkeit aus diesem Grund informieren wir den Vertragspartner unverzüglich. Der Vertragspartner verpflichtet sich außerdem, uns von allen mit den von ihm übergebenen Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt nicht, wenn den Vertragspartner hinsichtlich der Ansprüche Dritter gegen uns kein Verschulden trifft.


D. Abweichungen bei Lieferungen
1. Wir behalten uns bei Lieferungen handelsübliche und/oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen, einschließlich Farben sowie Bestellmengen, je nach Artikel von bis zu +/- 10% vor, es sei denn, der Vertragspartner deklariert klar, dass es sich um eine einmalige Projektmenge handelt. Eine einmalige Projektmenge ist ein einmaliger, fixer Abruf von konkret benannten Lieferungen.
2. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Abrufaufträge liegen dann vor, wenn zunächst eine bestimmte Menge bzw. ein Kontingent für die Lieferung vereinbart wird, und diese Menge bzw. dieses Kontingent dann vom Vertragspartner abschlagsweise abgerufen werden kann. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gesamte Menge eines Abrufauftrages innerhalb der vereinbarten Laufzeit abzunehmen. Etwaige Änderungswünsche des Vertragspartners können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


E. Lieferung und Lieferzeit, Lieferverzug
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Angegebene Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, solange sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich gekennzeichnet sind oder individuell als verbindlich vereinbart wurden (verbindliche Lieferfristen). Die Lieferfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung oder der Vornahme unserer Lieferung.
2. Eine bestätigte Lieferfrist für unsere Lieferungen steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, soweit wir einen entsprechenden Einkaufsvertrag (kongruentes Deckungsgeschäft) unsererseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt abgeschlossen haben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn – sofern wir die Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners versenden – bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor, solange der Vertragspartner nicht seine Verpflichtungen erfüllt hat, die wir für eine vertragsgemäße Lieferung benötigen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, oder bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. 4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich.


F. Annahmeverzug, Lieferung, Gefahrübergang
1. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, stehen uns sämtliche gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz von Mehraufwendungen in voller Höhe zu.
2. Gerät der Vertragspartner in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 0,5% des Nettopreises der betroffenen Lieferung pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der betroffenen Lieferung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Teillieferungen sind zulässig, sofern diese dem Vertragspartner zumutbar sind und rechtzeitig von uns angekündigt werden.
4. Die Ware wird gemäß der zwischen uns und dem Vertragspartner vereinbarten Lieferbedingungen, andernfalls nach den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms®, in der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Fassung, geliefert und diese regeln somit den Übergang von Besitz und Gefahr, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
5. Vom Vertragspartner zur Auftragsdurchführung bereitgestellte Gegenstände und Materialien sind von ihm rechtzeitig in einwandfreier und vereinbarter Beschaffenheit anzuliefern. Geschieht dies nicht, so haben wir das Recht, dadurch verursachte Kosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft, und die Herstellung unserer Lieferung nicht aufzunehmen oder zu unterbrechen, bis wir Gegenstände und Materialien in ausreichender Anzahl und Qualität erhalten haben.


G. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der jeweiligen Lieferung und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner (im Folgenden „gesicherte Forderungen“) behalten wir uns das Eigentum an jedem gelieferten Gegenstand (im Folgenden „Vorbehaltsware“) vor (Eigentumsvorbehalt).
2. Der Vertragspartner ist vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. 3. Bei Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte, bei sonstigen Zugriffen Dritter darauf oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird, muss der Vertragspartner deutlich auf unser Eigentum an der Vorbehaltsware hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte verfolgen können.
4. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsvorgang weiterzuverkaufen und/oder zu verarbeiten.
5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten.
6. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltswaren mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen oder ist der Wert der neu geschaffenen Ware höher als der Wert der Vorbehaltsware, so erwerben wir Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Ware. Es gelten jeweils Brutto-Rechnungswerte. Für den Fall, dass kein solcher Eigentums- bzw. Miteigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner uns bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum bzw. im vorbezeichneten Verhältnis sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Ist die Sache des Vertragspartners in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind wir und der Vertragspartner darüber einig, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Die Übertragung nehmen wir hiermit an. Der Vertragspartner verwahrt unentgeltlich das Eigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bzw. in Höhe unseres etwaigen Eigentums- bzw. Miteigentumsanteils ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder des durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisses gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird oder der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt. In diesen Fällen dürfen wir die Ermächtigung zur Einziehung widerrufen. Wir können überdies verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, uns eine schriftliche Abtretungserklärung und alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben sowie Unterlagen zur Verfügung stellt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Vertragspartners zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
8. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners wegen der die vorgenannte Grenze übersteigenden Sicherheiten zur Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.


H. Preise und Zahlung, Zahlungsverzug
1. Für Lieferungen gelten unsere jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuell gültigen und vereinbarten Preise (Netto, gemäß Preisliste, Auftragsbestätigung und/oder Vertrag), soweit nicht mit dem Vertragspartner etwas anderes vereinbart ist. Wird beschleunigte Versendung durch den Vertragspartner gewünscht, (z.B. Luftfracht, Express) so trägt der Vertragspartner die Differenz zwischen den Kosten für die übliche Versandart und den höheren Aufwendungen für die beschleunigte Versendung.
2. Sämtliche Zahlungen des Vertragspartners sind in der vertraglich vereinbarten Währung zu leisten. Im Zweifel sind die Zahlungen in Euro zu leisten.
3. Unsere Rechnungen sind gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingung fristgerecht zu bezahlen.
4. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.
5. Bei bargeldloser Zahlung kommt es für den Beginn der Zahlungsfrist auf das Rechnungsdatum, für das Ende der Zahlungsfrist auf den Zeitpunkt der Gutschrift an. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Vertragspartner.
6. Wir dürfen bei Zahlungsverzug des Vertragspartners nach unserer Wahl noch ausstehende restliche Kaufpreisraten oder sonstige gegen den Vertragspartner bestehende Forderungen fällig stellen sowie weitere Lieferungen gegenüber diesem Vertragspartner von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig machen. Kommt der Vertragspartner unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Vertragspartner die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenen Gewinns in Rechnung zu stellen.
7. Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.
8. Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn sein Anspruch von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt; Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners bei Mängeln der Lieferung bleiben unberührt.
9. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das von uns bei Rechnungsstellung angegebene Konto erfolgen.
10. Der Vertragspartner darf Ansprüche gegen uns nur nach unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen. Die Regelung in § 354 a HGB bleibt unberührt.
11. Im Falle des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners, der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO, eintretender Zahlungsschwierigkeiten oder falls uns nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners bekannt wird, sind wir berechtigt, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Vertragspartner nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.


I. Gewährleistung
1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes bestimmt ist. Für unsere Lieferungen gelten gegenüber Kaufleuten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.
2. Sämtliche Angaben zu unseren Liefergegenständen oder sonstigen Leistungen sind Beschaffenheitsangaben und keine Garantien. Nimmt der Vertrag Bezug auf lebensmittelrechtliche, technische, umweltrechtliche und sonstige gesetzliche und/oder technische Vorgaben, gelten diese sämtlich in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung. Eine Anpassung an einen neuen Stand dieser Vorgaben bedarf einer Abrede zwischen den Parteien. Eine Verpflichtung zu solch einer Anpassung besteht nicht.
3. Der Vertragspartner darf eine Lieferung nicht wegen unwesentlicher Mängel zurückweisen. Handelsübliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Geheiß des Vertragspartners an Dritte liefern. Die gelieferten Gegenstände gelten als genehmigt, wenn ein Mangel, der bei sorgfältiger Untersuchung zu entdecken gewesen wäre, nicht unverzüglich (innerhalb von drei Tagen nach Lieferung) gerügt wird. War der Mangel bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar, so läuft die Frist zur rechtzeitigen schriftlichen Rüge ab dem Zeitpunkt der Entdeckung.
5. Ist unsere Lieferung mangelhaft, können wir nach unserer Wahl die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Der Vertragspartner hat uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung, insbesondere zur Nachbesserung, zu geben. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Vertragspartner unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn ein Mangel vorliegt.
7. Im Falle eines unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangens des Vertragspartners sind wir berechtigt, Ersatz unserer Nacherfüllungskosten zu fordern, wenn der Vertragspartner wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
8. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9. Ist der Vertragspartner wegen Fehlschlagens einer Nacherfüllung berechtigt, einerseits von uns weiterhin Nacherfüllung zu verlangen und andererseits die ihm stattdessen zustehenden gesetzlichen Rechte geltend zu machen, können wir den Vertragspartner dazu auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Der Vertragspartner hat uns seine Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der schriftlichen Erklärung des Vertragspartner bei uns. Übt der Vertragspartner seine Rechte nicht fristgerecht aus, so kann er diese, insbesondere das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz, nur geltend machen, wenn eine erneute von ihm zu bestimmende angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist.
10. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Sache. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung. Die Verjährung nach dieser Bestimmung gilt auch für Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Lieferung einer mangelhaften Sache, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen verjähren Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, bei Übernahme einer einschlägigen Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


J. Haftung
1. Wir haften für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
b) bei Übernahme einer Garantie
c) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In Fällen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den Ersatz der vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden beschränkt mit denen wir bei Vertragsschluss oder Beginn der Pflichtwidrigkeit vernünftigerweise rechnen mussten.
3. Besteht unsere Pflichtverletzung nicht in einem Mangel, kann der Vertragspartner nur vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen, wenn wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners, insbesondere nach §§ 650, 648 BGB, wird ausgeschlossen.
4. Die sich aus diesen AGB ergebenden Haftungsbeschränkung gelten auch bei Pflichtverletzungen unserer Mitarbeiter, Vertreter, Organe, Erfüllungshilfen und sonstiger Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
5. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
6. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den sich aus diesen AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen unberührt.


K. Sonstige Leistungen/ Entwicklungsleistungen
1. Erbringen wir Leistungen, die nicht oder nur teilweise in der Lieferung von Sachen (§90 BGB) bestehen, gelten die Regelungen dieser AGB uneingeschränkt, nötigenfalls entsprechend, und mit folgenden Ergänzungen:
2. Sind wir mit der Erbringung von Entwicklungsleistungen beauftragt, handelt es sich im Zweifel um einen Dienstvertrag. Wir sind verpflichtet, uns darum zu bemühen, ein bestimmtes Entwicklungsergebnis zu erreichen; wir schulden jedoch nicht die Erreichung des Entwicklungsergebnisses selbst.
3. Eine Pflichtverletzung unsererseits im Rahmen von Entwicklungsarbeiten liegt nicht allein deshalb vor, weil wir das Entwicklungsergebnis nicht erreicht haben.
4. Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für Kaufverträge gilt für die Erbringung von Entwicklungsleistungen nicht.


L. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Gotha ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit dem Vertragspartner, insbesondere aus unseren Lieferungen, auch wenn Verkäufe oder Lieferungen von einer anderen Niederlassung vorgenommen worden sind. Dieser Gerichtsstand, der vor allem auch für das Mahnverfahren besteht, gilt ebenfalls für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch in allen anderen gesetzlich eröffneten Gerichtsständen in Anspruch zu nehmen. Hat der Vertragspartner seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir nach unserer Wahl außerdem berechtigt, Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder über seine Wirksamkeit ergeben, nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris, von einem oder mehreren nach dieser Schiedsgerichtsordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit endgültig entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht soll seinen Sitz in Deutschland haben. Sind wir Beklagter, müssen wir dieses Wahlrecht nach Aufforderung durch den Vertragspartner vorprozessual ausüben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
2. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.


M. Höhere Gewalt
1. Ereignisse von höherer Gewalt sind insbesondere Naturereignisse von einer gewissen Schwere (Erdbeben, Vulkanausbrüche, Wasserknappheit etc.), Kriege, Terrorismusakte, Boykotte, Aussperrungen, berechtigte/unberechtigte Streiks, Rohstoffmangel, Epidemien, Pandemien und weitere schwerwiegende Vorkommnisse sowie deren Folgen in den Regionen unserer Betriebsstätten oder mit uns vertraglich verbundenen Dritten.
2. Betriebsstörungen durch höhere Gewalt berechtigen uns insbesondere, vom noch nicht erfüllten Vertrag zurückzutreten, wenn die genannten Umstände die Lieferungen oder Leistungen nicht nur vorübergehend unmöglich machen und bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren.
3. Im Falle eines Ereignisses von höherer Gewalt sind wir darüber hinaus (i) bei Unmöglichkeit der Leistung von der Leistungspflicht ersatzlos befreit, (ii) im Verzugsfall oder (iii) bei unverhältnismässiger Erschwerung berechtigt, dem Vertragspartner für ersteres eine neue Lieferfrist und für letzteres ein neues Angebot vorzuschlagen und im Falle der Ablehnung jeweils vom Vertrag zurückzutreten. Sollte die Leistungserbringung unsererseits auf eine andere Art gestört sein, gelten die Rechtsfolgen von (iii) vorstehend.
4. Sollte es aufgrund ähnlicher Ereignisse (höhere Gewalt, staatlicher Hoheitsakte oder anderer Umstände) beim Vertragspartner zu Bedarfs- oder Interessensänderungen kommen, bleibt er zur vollständigen Bezahlung an uns verpflichtet, ungeachtet deren Vorhersehbarkeit oder des Verschuldens des Vertragspartners. Vorbehalten bleibt eine anderweitige Regelung, welche im Einzelfall zwischen den Parteien vereinbart wird.


N. Datenschutz
Die Parteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

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